Sabotage an Unterseekabeln: Unter Wasser, unzureichend geschützt und unter Beschuss!

David Hunt10 Dezember 2025
Kritische Unterseekabel sind anfällig für Sabotage. Bildnachweis: Adobe Stock/jesada
Kritische Unterseekabel sind anfällig für Sabotage. Bildnachweis: Adobe Stock/jesada

Um den 6. September 2025 wurden 15 Unterseekabel in der Meerenge Bab al-Mandab im Roten Meer beschädigt. Dies führte zu erhöhten Latenzzeiten und weitreichenden Störungen der Internetversorgung im Nahen Osten und in Südasien. Wie dieser Vorfall verdeutlichte, sind moderne Kommunikationssysteme stark von anfälliger Unterwasserinfrastruktur abhängig. Dies geschieht vor dem Hintergrund zunehmender Angriffe auf Unterseekabel. Großbritannien und Japan haben kürzlich Maßnahmen zum Schutz wichtiger Kabelinfrastruktur angekündigt.

Auch wenn der jüngste Schaden offenbar versehentlich entstanden ist, verdeutlicht er einmal mehr die Mängel des internationalen Rechtsrahmens für die Verwaltung und den Schutz dieser lebenswichtigen Güter.

Geopolitischer Kontext

Das Rote Meer ist von großem geopolitischem Interesse. Es liegt zwischen Afrika und Asien und ist von Staaten umgeben, die bedeutende Akteure in der Energiewirtschaft sind. Die Region ist zudem von geopolitischen Spannungen geprägt: Saudi-Arabien und Iran ringen um die Vorherrschaft, und Großmächte wie die USA und China üben erheblichen Einfluss auf die Beziehungen in Afrika und im Nahen Osten aus. Die Huthis, eine militärisch-oppositionelle Gruppe aus dem Jemen, haben seit Oktober 2023 zahlreiche Schiffe im Roten Meer angegriffen, was Spekulationen darüber auslöste, dass sie die betreffenden Unterseekabel beschädigt haben könnten.

Warum sind Kabel ein bevorzugtes Ziel für feindliche Akteure?

Unterseekabel sind aus drei Hauptgründen von großem Interesse für staatliche und nichtstaatliche Akteure: strategische Bedeutung, einfache Störbarkeit und die Möglichkeit, eine Beteiligung glaubhaft abzustreiten. Erstens sind sie für Staaten von entscheidender Bedeutung, da sie die primäre Übertragungsmethode für Telekommunikation darstellen. Dies bedeutet, dass zahlreiche Infrastrukturbereiche – beispielsweise Finanzwesen, Gesundheitswesen und Medien – auf Unterseekabel angewiesen sind.

Zweitens sind Kabel relativ leicht zu manipulieren. Ihre Standorte werden öffentlich bekannt gegeben, hauptsächlich um zu verhindern, dass ahnungslose Schiffe sie versehentlich beschädigen. Sie sind zudem meist unbewacht und liegen in so geringer Tiefe, dass sie relativ leicht erreichbar sind.

Entscheidend ist auch ihre überraschende Zerbrechlichkeit – sie bestehen in der Regel aus einem Bündel Glasfasern, die einen Metallkern umschließen, der zwar die strukturelle Stabilität gewährleistet, aber kaum weitere Verstärkungen aufweist. Dies knüpft an den dritten Grund an: Es ist leicht für einen Akteur, ein Unterseekabel zu beschädigen und anschließend zu behaupten, der Schaden sei lediglich ein Unfall gewesen.

Haftung: Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen?

Die bestehende Rechtslage bietet betroffenen Staaten nur unzureichenden Schutz. Historisch gesehen war das wichtigste Instrument zum Schutz von Seekabeln das Übereinkommen von 1884 zum Schutz von Unterseekabeln, dem nur wenige Seefahrerstaaten beigetreten sind. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 bietet zwar zusätzlichen, aber immer noch unzureichenden Schutz.

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) verpflichtet die Staaten im Wesentlichen dazu, Gesetze zu erlassen, die die vorsätzliche (oder fahrlässige) Beschädigung von Unterseekabeln unter Strafe stellen (Artikel 113). Es sieht außerdem Entschädigungszahlungen vor, wenn ein Kabeleigentümer das Kabel eines anderen beschädigt (Artikel 114). Dieses System birgt jedoch einige Schwierigkeiten:

  • Zuständigkeit – Staaten haben keine universelle Zuständigkeit für das Durchtrennen von Unterseekabeln. Grundsätzlich ist auf Hoher See nur der Flaggenstaat (d. h. der Staat, in dem das Schiff, das das Kabel beschädigt, registriert ist) für die Strafverfolgung zuständig.
  • Geltungsbereich – Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) verpflichtet Staaten nicht ausdrücklich dazu, Kabel nicht absichtlich zu beschädigen oder zu stören.
  • Umsetzung – in der Praxis haben die Staaten das System nicht umgesetzt – sie haben entweder gar keine Strafgesetzgebung erlassen oder lediglich die Verhängung von Geldstrafen vorgesehen, die sicherlich nicht ausreichen, um die Begehung der Straftat zu verhindern.

Der lückenhafte Rechtsrahmen zum Schutz von Unterseekabeln ist ein Überbleibsel aus der Zeit, als die Staaten diesen Kabeln relativ geringe Bedeutung beimaßen, als die entsprechenden Schutzbestimmungen erlassen wurden. Die zentrale Bedeutung dieser Kabel für die moderne Kommunikation sowie die Zunahme informeller Konflikte zwischen Staaten erfordern Verbesserungen des Völkerrechts. Zu diesen Verbesserungen gehören unter anderem:

  • Ein gestärktes Gerichtsbarkeitsregime.
  • Es besteht eine klare völkerrechtliche Verpflichtung für Staaten, nicht in Kabel einzugreifen; ein solcher Eingriff hat Konsequenzen.
  • Ein gestärktes System für private Wirtschaftsakteure (wie Telekommunikationsunternehmen und Kabelnetzbetreiber), um im Falle vorsätzlicher Schädigung Schadensersatz zu fordern.


Über den Autor

David Hunt. Bildnachweis: David Hunt

David Hunt, Partner bei Boies Schiller Flexner, ist spezialisiert auf internationale Schiedsverfahren und vertritt Mandanten in komplexen, mehrere Jurisdiktionen betreffenden Streitigkeiten, Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten, Betrugsfällen und hochkarätigen globalen Vollstreckungsverfahren.

Kategorien: Maritime Sicherheit